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Die journalistische Frage – rechtswidrig oder rechtlich geschützt?

Fragen zu stellen gehört zum Alltag von Journalisten. Aber wie steht eigentlich das Recht dazu? Vor allem zwei Aspekte sind interessant: Journalisten können für Fragen unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden, zugleich können Fragen urheberrechtlich geschützt sein. Erläuterungen von DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn.

Äußerungsrecht – Verantwortlichkeit für Fragen

Ob der Fragende für seine Frage belangt werden kann, ist eine Frage des sogenannten „Äußerungsrechts“. Es geht darum, ob die Frage, die eine Äußerung darstellt, zulässig ist oder nicht.

Wie ist dabei vorzugehen?
Zuerst geht es um den Aussagegehalt der Äußerung – nicht immer ist eine Äußerung wortwörtlich gemeint. Dabei ist auch der Kontext einzubeziehen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Äußerung zulässig ist oder nicht. Bei Fragen ist dabei wichtig: Dient die Frage zur Wahrheitsfindung („echte Frage“) oder soll vielmehr eine Antwort vorgegeben werden („rhetorische Frage“)? Zu den Details dieser Prüfung siehe den Beitrag „Äußerungen in der Berichterstattung: Was müssen Journalisten beachten?

Eine echte Frage zeichnet sich dadurch aus, auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder für verschiedene Antworten offen zu sein (BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14).
Handelt es sich um eine echte Frage, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung sie einem Werturteil gleich (BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14). Das mag zunächst überraschen, weil eine echte Frage ja gerade nicht auf eine eigene Bewertung abzielt, sondern allenfalls eine solche des Gegenübers einholen soll. Weshalb also die Gleichstellung? Sie hat rechtliche Gründe; sie führt dazu, dass die Frage den vollen Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit genießt. Für eine solche Frage scheiden daher die nur gegen Tatsachenbehauptungen möglichen Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung aus.

Ist eine Frage keine echte Frage, so handelt es sich um eine Äußerung, die sich nur als Frage „tarnt“. Sie kann je nach Inhalt Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung sein, je nachdem, ob sie eine Wertung enthält oder auf Fakten gerichtet ist. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den Kriterien, die im Beitrag „Äußerungen in der Berichterstattung: Was müssen Journalisten beachten?“ erläutert sind.

Bei der oft schweren rechtlichen Einschätzung hilft DFJV-Mitgliedern die DFJV-Rechtsberatung (recht@dfjv.de).

Urheberrechtlicher Schutz

Die Thematik rechtlicher Schutz für Fragen stellt sich vor allem für Interviews. Dort stellt der Journalist in der Regel Fragen, die der Interviewte beantwortet.

Nach dem Urheberrechtsgesetz ist Urheber der „Schöpfer“ eines Werkes (§ 7 UrhG). Als Werk kommt bei einer Frage ein „Schriftwerk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Urheberrechtlich geschützt ist es nur, wenn es „Schöpfungshöhe“ (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG) aufweist. Ein Schriftwerk kann eine solche Schöpfungshöhe hinsichtlich seines Inhalts oder in Bezug auf seine Gestaltung haben. Mit den Worten des BGH: „Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen“ (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08).
Vereinfacht gesagt: Ist die Frage trivial und nicht schöpferisch, ist sie nicht geschützt, stellt sie dagegen eine geistige Schöpfung dar, ist sie geschützt. Letzteres ist der Fall, wenn eine Frage über allgemein gebräuchliche journalistische sprachliche Gestaltungen hinausgeht (LG Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 308 O 388/12).

Die überraschende Folge für Journalisten: Bei Interviews ist der Journalist oft nicht Urheber „seines“ Interviews. Bei Interviews sind vier Konstellationen denkbar:

a) Fragen und Antworten sind derart trivial, dass sie keinerlei Schöpfungshöhe aufweisen – das wird allerdings bei einem normalen Interview kaum denkbar sein. Dann bestünde überhaupt kein urheberrechtlicher Schutz.
b) Die Fragen sind trivial, die Antworten normal – in diesem Fall ist in der Regel nur der Interviewte urheberrechtlich geschützt, der Journalist also nicht.
c) Die Fragen überschreiten die allgemein gebräuchliche journalistische sprachliche Gestaltung deutlich, die Antworten sind extrem trivial (z. B. nur „Ja“ und „Nein“) – nur der Journalist genießt urheberrechtlichen Schutz.
d) Fragen und Antworten haben Schöpfungshöhe – Interviewer und Interviewter sind beide geschützt, sind Miturheber und somit gemeinsam berechtigt.

Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Verwertung. Journalisten glauben meist, an „ihrem“ Interview volle Verwertungsrechte zu haben. Das ist oft nicht richtig.

Bei der Konstellation a) gibt es keinen Schutz, der Journalist kann das Interview also „verkaufen“ – er wäre aber auch nicht dagegen geschützt, wenn ihm jemand das Interview „klaut“.

Bei den Konstellationen b) und d) ist der Journalist nicht alleiniger Urheber (also gar nicht oder nur Miturheber). Er kann daher auch nicht allein über das Interview verfügen. Wenn er es verwerten will, braucht der die Zustimmung des Interviewten. Dabei ist zu beachten: Wenn der Interviewte weiß, dass das Interview zwecks Veröffentlichung in einem bestimmten Medium erfolgt und er sich darauf einlässt, stimmt er dieser Veröffentlichung in der Regel schon zu, wenn er sich vorbehaltlos interviewen lässt. Weitere Verwertungen des Interviews sind damit aber nicht erlaubt. Dieser Punkt ist kritisch, denn für den Journalisten ist er extrem gefährlich: Er darf dem Verlag bzw. Medium keine weitergehenden Rechte versprechen, auch nicht versehentlich. Sonst muss er für die Folgen einstehen, das kann sehr teuer werden. Die Gefahr ist besonders groß, weil die gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich gewisse „Fallen“ enthalten (vgl. z. B. § 38, 87f ff. UrhG). Der Journalist muss also dafür Sorge tragen, dass weitere Nutzungen ausgeschlossen sind, sonst räumt er sie oft automatisch – unwissentlich – ein.

Bei Konstellation c) ist der Journalist alleiniger Urheber. Er kann urheberrechtlich auch allein über das Interview verfügen.

Wie hilft der DFJV seinen Mitgliedern beim Thema Recht und Berichterstattung?
Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Frank C. BiethahnDer Autor Frank C. Biethahn ist Inhaber einer u. a. auf Urheber- und Medienangelegenheiten spezialisierten Kanzlei bei Hamburg. Er ist bundesweit tätig. Als Vertragsanwalt des DFJV ist er für die Mitglieder-Rechtsberatung zuständig, zudem ist er Lehrbeauftragter an Hochschulen in Hamburg.

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