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Schutz nach dem UrhG – von Schöpfern und Gehilfen, Miturhebern, Nebenurhebern und anderen

Was nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützt ist, hat DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn im Fachjournalist bereits erläutert. Dieser Beitrag widmet sich vertieft der Frage, wer nach dem UrhG diesen Schutz genießt. Nicht jede Beteiligung an einer „Schöpfung“ ist auch urheberrechtlich geschützt. Irrtümer können unerfreulich, auch teuer, werden.

Wen schützt das UrhG?

Das Urheberrechtsgesetz schützt zunächst den Urheber. Wer Urheber ist, ist auf den ersten Blick einfach: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ (§ 7 UrhG) Wer „der Schöpfer“ ist, ist dagegen oft gar nicht einfach. Besonders schwer wird es, wenn mehrere Personen als Schöpfer in Betracht kommen.

Daneben schützt das UrhG weitere Personen, die bestimmte, im Gesetz aufgeführte, Voraussetzungen erfüllen.

„Schöpfer“ nach dem UrhG

Schöpfer kann nur ein Mensch sein. Das klingt trivial, hat aber durchaus einige Bedeutung: Eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG) kann niemals Urheber sein, ebenso wenig ein Tier oder – was sicherlich an Bedeutung noch zunehmen wird – eine Maschine bzw. ein Roboter. Alle diese Nicht-Menschen können keine „persönliche geistige Schöpfung“ leisten, wie es für die Urheberschaft notwendig ist (§ 2 Abs. 2 UrhG). Natürlich kann ein rechtlicher Schutz aber auf anderer Basis als dem Urheberrecht dennoch bestehen.

Das Werk eines Tieres hat in aller Regel überhaupt keinen Urheber, ist daher also nicht urheberrechtlich geschützt, auch der Halter oder Eigentümer des Tieres ist nicht etwa Urheber.
Ein Mensch kann aber Urheber sein, wenn in Wirklichkeit er der Schöpfer ist und sich des Tieres nur bei der Schöpfung „bedient“ hat. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Affe ein Bild nach genauen Anweisungen eines Menschen malt.

Eine juristische Person kann zwar nie Urheber sein, kann sich aber Nutzungsrechte am urheberrechtlichen Werk einräumen lassen. Deswegen kann z. B. ein Verlag durchaus Rechte an einem Buch haben. Urheber bleibt allerdings immer der Schöpfer, selbst wenn er so weitgehende Rechte eingeräumt hat, dass er sein Werk nicht mehr selbst verwerten kann.

Schöpfer ist auch derjenige, der ein Werk beiläufig und ohne große Mühe erstellt hat. Da das Urheberrecht automatisch durch die Schöpfung entsteht, braucht der Schöpfer nicht einmal rechtsgeschäftsfähig zu sein, auch Geisteskranke und Betrunkene können daher Urheber werden, ebenso Minderjährige. Bei dieser Personengruppe besteht allerdings das Problem, dass sie ihr Werk nicht ohne Weiteres auch verwerten können; sie können z. B. anderen Personen – im Regelfall nicht wirksam – Nutzungsrechte einräumen.

Wer nicht schöpferisch mitwirkt, kann Gehilfe sein, nicht aber Urheber. Schreibt jemand nach Diktat einen Beitrag, ist er zwar derjenige, der das Werk „erstellt“, nicht aber sein Schöpfer und damit Urheber. Auch der Ideengeber ist nicht der Schöpfer, es sei denn, die Idee ist bis ins Letzte ausgefeilt und lässt dem Urheber keinen eigenen „Schöpfungsraum“ mehr. Wer einen Journalisten (nur) bei der Recherche unterstützt, mag einen Großteil der Arbeit geleistet haben, Schöpfer des daraus entstehenden Beitrags ist er dennoch nicht – auch nicht, wenn die Recherche viel aufwendiger war als das Verfassen des Beitrags.

Mehrere Beteiligte

Nicht immer ist also ganz klar, wer wirklich der Schöpfer ist, wenn mehrere Personen beteiligt sind.

Noch vergleichsweise einfach ist der Fall des Arbeitsverhältnisses oder der Schöpfung auf Bestellung: Solange die eigentliche Schöpfung, die kreative Leistung, nur vom Arbeit-/Auftragnehmer herrührt, ist auch nur dieser Schöpfer. Somit sind diese Personengruppen im Regelfall Urheber.

Ein besonderes Beispiel dazu ist der Ghostwriter. Auch wenn er nach außen nicht in Erscheinung tritt, ist er doch der Schöpfer und damit der Urheber. Wenn der Arbeit-/Auftraggeber jedoch nähere Weisungen erteilt, kann er Mit- oder gar alleiniger Urheber sein. Dies hängt davon ab, ob sein Anteil schöpferischer Art ist oder nicht. Im Wesentlichen lassen sich dabei unterscheiden:

Der schöpferische Beitrag liegt allein beim Arbeit-/Auftragnehmer: Dieser ist alleiniger Schöpfer. Der schöpferische Beitrag liegt bei beiden: beide sind Schöpfer. Das setzt voraus, dass der Arbeit-/Auftragnehmer ausreichend Gestaltungsraum für eine eigene Schöpfung hat und diesen auch nutzt. Ob das der Fall ist, kann im Einzelfall sehr schwer zu beurteilen sein. Der schöpferische Beitrag liegt nur beim Arbeit-/Auftraggeber: nur dieser ist Schöpfer. Das kann z.B. sein, wenn dem Arbeit-/Auftragnehmer kein eigener Gestaltungsspielraum verbleibt oder er diesen nicht nutzt. Die kreative Leistung liegt dann ausschließlich beim Arbeit-/Auftraggeber.

Ein weiterer Fall des Zusammenwirkens ist das Interview. Dort ist nicht stets der Journalist der Schöpfer.

Schwieriger sind oft die weiteren Konstellationen.

Mit-, Neben- und weitere Urheber

Wenn mehrere Personen schöpferisch an einem Werk beteiligt sind, sind eine Vielzahl von Gestaltungen möglich, die jeweils zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen.

Können die jeweiligen Anteile des gemeinsamen Schaffens durch ihre Beschaffenheit nicht gesondert verwertet werden, sind die Schöpfer sog. „Miturheber“ (§ 8 Abs. 1 UrhG).
Diese gemeinschaftliche Schöpfung ist nur einvernehmlich möglich, sämtliche Mitwirkenden müssen zusammenwirken. Wer erst nachträglich „mitwirkt“, indem er einem bestehenden Werk eine eigene Prägung gibt, ist nicht Miturheber (sondern oft Urheberrechtsverletzer). Auch ein unbeabsichtigtes Zusammenwirken führt nicht zur Miturheberschaft.

Nicht gesondert verwerten werden können die jeweiligen Anteile, wenn diese sich faktisch nicht trennen lassen (weil sie sich nicht klar voneinander abgrenzen lassen) oder wenn die Teile für sich nicht sinnvoll verwertbar sind. Haben zwei Autoren gemeinsam ein Buch geschrieben in einer Weise, dass jeder an sämtlichen Kapiteln beteiligt war, ohne dass sich noch genau sagen ließe, wer welchen Anteil hatte, sind sie Miturheber.

Schreibt einer einen Text, ein anderer macht Fotos, und beide werden zusammengefügt, liegt dagegen nur ein „verbundenes Werk“ vor, das in aller Regel unproblematisch wieder getrennt werden kann.

Die Miturheberschaft wirkt sich gravierend bei der Verwertung aus. Diese steht den Miturhebern nämlich nur „zur gesamten Hand“ zu. Jedem steht das Urheberrecht zu, aber nur zusammen mit den anderen. Der einzelne kann nicht direkt über seinen Anteil am Werk verfügen.

Weitere nach dem UrhG geschützte Personen

Das Urheberrechtsgesetz schützt neben dem Urheberrecht auch sog. „verwandte Schutzrechte„. So ist z. B. der Fotograf meist auch dann geschützt, wenn sein Foto keine „Schöpfungshöhe“ erreicht. Er ist dann „Lichtbildner“.

Fazit

Journalistische Arbeit ist oft, aber nicht immer und nicht in allen Aspekten (z. B. Recherche), zwingend urheberrechtlich geschützt.

Wie hilft der DFJV seinen Mitgliedern beim Thema Presserecht?
Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Frank C. BiethahnDer Autor Frank C. Biethahn ist Inhaber einer u. a. auf Urheber- und Medienangelegenheiten spezialisierten Kanzlei bei Hamburg. Er ist bundesweit tätig. Als Vertragsanwalt des DFJV ist er für die Mitglieder-Rechtsberatung zuständig, zudem ist er Lehrbeauftragter an Hochschulen in Hamburg.

Kommentare
  1. Moritz G. sagt:

    Tolle Übersicht! Vom Fachmann eben 🙂 Was mir allerdings immer noch nicht klar ist, warum ein podcast mit musikalischem Intro oder Outro oder sonst. Hintergrundmusik kein verbundenes Werk sein soll. Gesprochener Text des Podcast-Beitrags (Werk), verkörperte Tonaufnahme (Werk) werden zusammengeführt zu einer neuen Tonaufnahme (Musik+gesprochener Text). Auf der Website der GEMA sieht es tatsächlich so aus, das hier keine Werkbindung vorliegt: https://online.gema.de/lipo/produkte/podcast/index.hsp – Von der Einräumung des Herstellungsrechts wird hier nicht gesprochen. Das man sich das Recht von Rechteinhabern (Autoren, Verlage) einräumen lassen muß auch nicht. Kapier’s gerade nicht…. Grüße Moritz

    • admin sagt:

      Hallo Moritz,

      vielen Dank für Deinen Kommentar. Leider ist es dem Autor nicht möglich, Deine Fragen an dieser Stelle in der gebotenen Kürze zu beantworten. Für solche Fälle ist die DFJV-Rechtsberatung vorgesehen, die für DFJV-Mitglieder kostenlos ist. Weitere Informationen findest Du hier: https://www.dfjv.de/leistungen/beratung/rechtsberatung

      Mit besten Grüßen
      Felix Fischaleck
      Chefredakteur “Fachjournalist”