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Steuern 2016: Die wichtigsten Änderungen für freiberufliche Fachjournalisten

2016 wird sicherlich nicht als das Jahr der großen Steuerreform in die Geschichtsschreibung eingehen, dennoch ändert sich das eine oder andere. Für freiberufliche Journalisten zählen vor allem Modifikationen im Einkommenssteuerrecht sowie die jährliche Anpassung im Bereich Sozialversicherungen zu den wichtigsten Neuerungen. Immerhin sind die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Reaktion auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts zunehmend steuerfrei.

Bereits die Abkürzung „GzUdPe-ZollkodexAnpG“ war eine Herausforderung. Glücklicherweise wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ schließlich in Steueränderungsgesetz 2015 umbenannt – schlicht auch als Steuergesetz 2016 bezeichnet. Im September 2015 beschlossen enthält es ein Potpourri an Änderungen, unter anderen zu Körperschaftssteuer, Grunderwerbssteuer und Erbrecht. Für den freiberuflichen (Fach-)Journalisten sind zunächst aber nur einige Modifikationen in der Einkommenssteuer und in der Abgabenordnung interessant – wie etwa zum Thema Fahrtkosten.

Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs

Die Zahl der Elektro- oder Hybridfahrzeuge auf Deutschlands Straßen ist wegen der lückenhaften Infrastruktur zwar noch überschaubar, zur Förderung der Elektromobilität dürfen jedoch mittlerweile die Kosten für die teuere Batterie aus den Anschaffungs- und Herstellkosten herausgerechnet werden. Sie können für das Batteriesystem in Form einer jährlich fallenden Pauschale vom Listenpreis der Fahrzeuge abgezogen werden. Dadurch sinken natürlich die künftigen Abschreibungen und infolgedessen auch die Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen. Betroffen sind Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 gekauft werden, denn die Pauschale sinkt jedes Jahr um 50 Euro pro Kilowattstunde.

Hintergrund ist, dass die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge (§ 6 Abs.1 Nr.4 EStG) nicht als Aufwand den Gewinn senken darf. Also müssen die Kosten für Benzin, Versicherung oder Abschreibung, die für Privatfahrten entstehen, wie Einnahmen wieder hinzugerechnet werden. Eine Möglichkeit, diesen Privatanteil zu ermitteln, ist die Aufzeichnung der einzelnen Fahrten im Rahmen der Fahrtenbuchmethode. Das Steuergesetz 2016 stellt daher für die Fahrtenbuchmethode nochmals klar, dass die Kosten für das Batteriesystem – analog zur Anwendung der 1 %-Methode – zu ermitteln sind.

Ob man nun auf Elektromobilität setzt oder auf die konventionelle Variante: Die Finanzierung eines Firmenwagens kann auch eine Steuerstundung erleichtern.

Investitionsabzugsbetrag für Pkw, Kamera und Co.

Zum Jahreswechsel wird ebenso die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einfacher. Dieser wurde ins Steuerrecht eingeführt, um kleinen Unternehmen oder Freiberuflern ein Verschieben ihrer Steuerlast zu ermöglichen.

Wird der Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf er jedoch nicht höher als 100.000 Euro sein, um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können. Mit den anfangs gesparten Steuern können dann Investitionen finanziert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die nach der Anschaffung (fast) ausschließlich betrieblich ein ganzes Wirtschaftsjahr im Inland genutzt werden. Dies gilt beispielsweise für den Kauf einer Kameraausrüstung, könnte jedoch beim Kauf eines Autos zum Problem werden, denn der Anteil der Privatnutzung sollte nicht mehr als zehn Prozent betragen.

Für die geplante Investition dürfen maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Der Gewinn sinkt in diesem Jahr entsprechend. Wird investiert, zieht man den Investitionsabzugsbetrag, der vorher wieder zum Gewinn hinzugerechnet wurde, in gleicher Höhe von den Anschaffungskosten ab. So wird, falls die tatsächlichen den geplanten Kosten der Investition entsprechen, der Effekt der Gewinnerhöhung vollständig neutralisiert. Mit bis zu 20 Prozent Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren ist sogar ein zusätzlicher Steuerstundungseffekt möglich. Insgesamt werden aber im Abzugsjahr sowie in den drei vorangegangenen Jahren nicht mehr als 200.000 Euro als Investitionsabzugsbetrag gewährt.

Bisher wurden nur funktionsgleiche Investitionen anerkannt. Wenn nun anstelle eines Büroschranks ein Stuhl gekauft wurde, war der Investitionsabzugsbetrag verloren. Künftig muss die Funktion des Wirtschaftsguts nicht mehr angegeben werden; allerdings sind dann die Beträge zur leichteren Überprüfung durch das Finanzamt nach vorgeschriebenen Datensätzen per Datenfernübertragung zu übermitteln.

Doch Vorsicht! Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr des Abzugs investiert, muss alles rückgängig gemacht werden und Nachzahlungszinsen sind denkbar.

Wirtschafts-Identifikationsnummer ersetzt USt-Identifikationsnummer

Im Laufe des Jahres 2008 hat bereits jede natürliche Person eine Steueridentifikationsnummer erhalten. Diese ist schon heute in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Anpassungen im Steuergesetz 2016 sollen nun die Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer für alle wirtschaftlich Tätigen erleichtern. Auch Freiberufler erhalten diese neben ihrer Steueridentifikationsnummer, um künftig betrieblichen und privaten Bereich klar trennen zu können.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird unter anderem die Funktion der USt-Identifikationsnummer übernehmen und daher nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Telemediengesetz im Impressum der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen sein. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses Amt hat bereits angekündigt, dass die Zuteilung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Während im neuen Jahr eine Erhöhung der Zusatzbeiträge der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen um durchschnittlich 0,2 auf 1,1 Prozent erwartet wird, sind die der Einkommensentwicklung angepassten Bemessungsgrundlagen zur Sozialversicherung bereits beschlossen. Demzufolge steigt 2016 für hauptberuflich Selbstständige die Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 2.126,25 Euro auf 2.178,75 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich von monatlich 4.125 Euro auf 4.237,50 Euro. Das heißt, der Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird mindestens ein monatliches Einkommen von 2.178,75 Euro, jedoch höchstens eines von 4.237,50 Euro zugrunde gelegt. Für Existenzgründer ist die Mindestbemessungsgrundlage nochmals herabgesetzt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Steuerfreiheit des Existenzminimums angemahnt hatte, dürfen seit 2010 alle Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Wahl- und Zusatztarife sowie der Beitragsanteil für das Krankengeld zählen nicht zur Basiskrankenversicherung. Zudem werden die steuerfreien Zuschüsse, die der freiberufliche Journalist beispielsweise von der Künstlersozialkasse erhält, oder auch Beitragserstattungen nicht berücksichtigt. Ist damit der jährliche Höchstbetrag von 1.900 Euro – der Betrag verdoppelt sich, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung alleine getragen werden – nicht ausgeschöpft, dürfen noch weitere Ausgaben wie Haftpflicht-, Arbeitslosen- , Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung oder die Krankenkassenbeiträge für Wahltarife geltend gemacht werden.

Eingetragen werden die Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand und in der Anlage Kind zur Einkommenssteuererklärung. Die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen, die Künstlersozialkasse oder die Unternehmen der privaten Versicherung bescheinigen dem Versicherten in der Regel die tatsächlich gezahlten und steuerlich begünstigten Beiträge. Zusätzlich übermitteln sie die Daten elektronisch an das Finanzamt, denn nur dann wird der Sonderausgabenabzug gewährt. Der Versicherte sollte also vorher seine Einwilligung zur Datenübermittlung gegeben haben.

Gleichfalls steuerfrei sein sollen bis zum Jahr 2025 die Beiträge zum Aufbau einer Altersversorgung – wie beispielsweise zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup-Rente. Im Gegenzug müssen dann allerdings die Renteneinkünfte versteuert werden. Zwischenzeitlich werden Ausgaben bis maximal 22.172 Euro (44.344 Euro für Ehepaare oder Lebenspartner) zunehmend berücksichtigt. So steigt der Anteil der Beiträge, die vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden dürfen, jährlich um zwei Prozent. 2016 sind schließlich 82 Prozent steuerfrei. Rentenversicherungspflichtige Selbstständige, die eine Riester-Rente abgeschlossen haben, können zusätzlich den Sonderausgabenabzug bis zu einer Höhe von 2.100 Euro beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulagen. Die Variante, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist, wird schließlich genommen. Die Riester-Rente muss bereits voll versteuert werden.

Fazit

Als Ergebnis festhalten lässt sich, dass das Steuergesetz 2016 zwar kein Downgrade ist, aber doch mehr Update als Upgrade.

Diese kurze zusammenfassende Übersicht kann sicherlich nicht alle Fragen – gerade in Einzelfällen – zufriedenstellend beantworten. Doch als DFJV-Mitglied haben Sie ja die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung zu Steuerfragen – und darüber hinaus auch die Beratung zum Thema Künstlersozialversicherung durch das Vertragsbüro des DFJV.

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Birgit Groschwitz_FiebigDie Autorin Birgit Groschwitz-Fiebig ist Diplom-Volkswirtin (univ.), gepr. Bilanzbuchhalterin (IHK), Certified IFRS Accountant (advanced) und freie Journalistin. Ihr Interesse gilt den interdisziplinären Wirtschaftsthemen. Zuvor arbeitete sie als Abteilungsleiterin einer regionalen Niederlassung (DB Cargo AG) und als Lehrbeauftragte für Makroökonomik an der Hochschule Hof.

Kommentare
  1. Thomas sagt:

    Ein sehr informativer Artikel. Das wird dem ein oder anderen ganz sicher eine sehr große Hilfe sein.