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Urheberrechtlich geschützter Content: Unter diesen Umständen ist die Übernahme erlaubt

Erläuterung der Rechtslage

Journalisten arbeiten mit Content. Dieser unterfällt oft dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Ein Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes führt häufig zu einer Abmahnung und hohen Kosten. Wann die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Inhalten erlaubt ist und wann nicht, erläutert DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn.

Welcher Content ist nach dem UrhG geschützt?

Content, der nach dem UrhG nicht geschützt ist, kann problemlos übernommen werden – soweit nicht ausnahmsweise eine Rechtsverletzung aus anderem Grund (z. B. ein Markenrechtsverstoß) vorliegt. Wann aber ist ein Content nach dem UrhG geschützt? Das UrhG enthält zwei Arten von geschütztem Content – solchen, der „echtes“ Urheberrecht ist, und solchen, der nur ein „verwandtes Recht“ ist.

Das „echte“ Urheberrecht ist in §§ 1, 2 UrhG geregelt. Danach sind bestimmte „Werke“ geschützt, wozu insbesondere Texte und Fotos gehören. Schutz greift aber nur, wenn eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt, also die Schöpfung eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist. Wann das vorliegt, ist Wertungsfrage und gibt dem Gericht oft ein weites Ermessen. Wenn keine „Schöpfungshöhe“ vorliegt, besteht dementsprechend kein urheberrechtlicher Schutz. Aber: Gerade bei den aus journalistischer Sicht so wichtigen Fotos und Filmen wird der urheberrechtliche Schutz durch die „verwandten Rechte“ erweitert. Fotos und Filme sind auch ohne Schöpfungshöhe weitgehend geschützt. Die „verwandten Rechte“ sind in §§ 70 ff. UrhG geregelt.

Diesem wichtigen Thema widmen sich auch der Abschnitt „Geschützter Content“ im Beitrag „Wann ist ein Journalist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt? Das Urheberrecht und seine Verwandten“ sowie der Abschnitt „Was ist nach dem UrhG geschützt?“ im Beitrag „Urheberrechtliche Schranken – eine unterschätzte Abmahnungsgefahr“.

Wann entfällt der Schutz des Contents?

Schutz nach dem UrhG währt nicht ewig. Das „echte“ Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers; die „verwandten Rechte“ haben eigene Regelungen, die Rechte an Fotos ohne „Schöpfungshöhe“ erlöschen z. B. in der Regel „fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes“. Bei Fotos kann also gut 50 Jahre nach dem Erscheinen „Schluss sein“, aber auch erst gut 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zum Thema Ablauf des Urheberrechts und seinen Einzelheiten gibt es einen gesonderten Beitrag.

Nicht jedes Verwenden geschützter Werke ist verboten

Das UrhG schützt nicht gegen jede denkbare Verwendung des geschützten Contents. Wer Content in einer nicht „urheberrechtlich erheblichen Weise“ nutzt, verletzt kein Recht nach dem UrhG.

So kann ein Verlinken zulässig sein – wenn gewisse Kriterien eingehalten werden.

Auch ein Nachahmen kann erlaubt sein. Dabei ist entscheidend, ob die Nachahmung einen ausreichenden Abstand zum Original hält. Als Faustformel kann gelten: Je kreativer das Original ist, desto größer muss der Abstand sein. Wenn das Original nur als Anregung dient und dementsprechend die Nachahmung einen hinreichenden Abstand hat, verletzt sie das Urheberrecht nicht. Wenn sich die Nachahmung dagegen eng an das anlehnt, was die Schöpfung des Originals ausmacht, ist sie in aller Regel unzulässig.

Erlaubt geschützten Content übernehmen

Wenn Content nach dem UrhG geschützt ist und die beabsichtigte Nutzung gegen diesen Schutz verstoßen würde, darf der Content nur übernommen werden, wenn eine Erlaubnis vorliegt. Eine solche kann gesetzlicher Art sein oder vom Berechtigten stammen.

Die gesetzlichen Ausnahmen sind bereits Gegenstand eines eigenen zweiteiligen Beitrag gewesen.

Wenn es um eine Erlaubnis vom Berechtigten geht, gilt es einiges zu bedenken, wovon hier folgende Problematiken aufgezeigt werden sollen:

Eine Erlaubnis hilft nur, wenn sie vom „Richtigen“ stammt, also vom Berechtigten. Festzustellen, wer das ist, ist oftmals nicht einfach. Während an einem Werk zunächst der Urheber allein sämtliche Rechte hat, können neben ihn noch weitere Berechtigte treten. Das Urheberrecht ist – von erbrechtsbezogenen Ausnahmen abgesehen – zwar nicht übertragbar, es kann allerdings „belastet“ werden, z. B. indem jemandem Nutzungsrechte eingeräumt werden (§ 31 UrhG). Wenn diese Einräumung umfassend ist, ist der Urheber selbst nicht mehr zur Nutzung befugt und behält nur noch die Urheberpersönlichkeitsrechte. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt grundsätzlich auch den Urheber aus (§ 31 Abs. 3 UrhG). Wenn die beabsichtigte Nutzung in den Bereich eines ausschließlichen Rechts eines anderen fällt, muss anstatt vom Urheber eine Erlaubnis von diesem anderen Rechteinhaber erlangt werden.

Wenn aber die Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen sind – es z. B. um die Urheberbezeichnung („Namensnennungsrecht„) geht –, ist immer noch der Urheber der richtige Berechtigte, da er immer noch Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte ist. Er darf z. B. weiterhin entscheiden, welche Urheberbezeichnung sein Beitrag tragen soll. Das kann dazu führen, dass ein dritter Rechteinhaber und der Urheber Erlaubnisse einräumen müssen, damit die Nutzung legal ist.

Hat der Urheber ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, ist zu beachten, dass diese Rechte inzwischen bei einem anderen liegen können (vgl. z. B. § 34 UrhG) oder auch wieder beim Urheber liegen können (vgl. z. B. § 40a UrhG). Auch kann der Umfang der eingeräumten Rechte anders als erwartet ausfallen, z. B. weil gesetzliche Regelungen eingreifen.

Schließlich: Wenn der Urheber verstorben ist, treten seine Rechtsnachfolger bis zum Ende der Schutzdauer weitgehend in seine Rechte ein.

Wenn trotz aller dieser Schwierigkeiten der Berechtigte bekannt ist, bedarf es einer ausreichenden Erlaubnis. Sie muss alles umfassen, was erlaubt sein soll. Dabei muss sie zwar nicht in jedem Fall zwingend schriftlich und ausdrücklich sein. Oft ist es jedoch vorteilhaft, wenn eine möglichst klare und eindeutige Regelung geschaffen wird, die auch schriftlich dokumentiert sein sollte, wobei insbesondere die Regelungen der §§ 31 ff. UrhG beachtet werden sollten.

Wie hilft der DFJV seinen Mitgliedern beim Thema Recht und Berichterstattung?
Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Frank C. BiethahnDer Autor Frank C. Biethahn ist Inhaber einer u. a. auf Urheber- und Medienangelegenheiten spezialisierten Kanzlei bei Hamburg. Er ist bundesweit tätig. Als Vertragsanwalt des DFJV ist er für die Mitglieder-Rechtsberatung zuständig, zudem ist er Lehrbeauftragter an Hochschulen in Hamburg.

Kommentare
  1. Sehr geehrter Herr Biethahn,

    auf dieser Webseite lese ich mehr oder weniger regelmäßig Ihre offenbar fachkundigen Beiträge zum Urheberrecht – und überwiegend mit einigem Erkenntnisgewinn. Doch bei diesem Beitrag stellt sich mir vor allem die Frage, ob der englischsprachige Begriff „Content“ tatsächlich ein Begriff im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (Urhg) ist. Das erscheint mir als sehr unwahrscheinlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan Schroeter

    • admin sagt:

      Hallo Herr Schroeter,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe Ihre Frage an den Autor, Herrn Biethahn, weitergeleitet. Seine Antwort finden Sie unten.

      Beste Grüße, Felix Fischaleck (Chefredakteur)

      „Sehr geehrter Herr Schroeter,

      es freut mich zu hören, dass Sie meine Beiträge lesen.
      Sie haben das völlig richtig erkannt, der englischsprachige Begriff „Content“ ist natürlich kein Gesetzesbegriff.
      Da die Beiträge sich an eine Zielgruppe richtet, die überwiegend nicht aus Juristen oder gar Urheberrechtlern besteht, sollen sie möglichst anschaulich und allgemeinverständlich sein.
      Daher versuche ich, Inhalte ihrem Sinn nach zu vermitteln, nicht zwingend dem Wortlaut des Gesetzes nach.
      Der Gesetzeswortlaut ist für die Zielgruppe teilweise missverständlich (z.B. ist „verbreiten“ im urheberrechtlichen Sinne – § 17 UrhG – teilweise enger, teilweise weiter zu verstehen als derselbe Begriff der Umgangssprache).
      In die gleiche Richtung geht auch das Verwenden der allgemeinverständlichen Begriffe „Printrecht“ und „Onlinerecht“, die Sie so im UrhG auch nicht finden und die dem Gesetz auch nicht vollständig entsprechen, die aber dem Verständnis mehr dienen als eine exakte Auseinandersetzung mit den Gesetzesbegriffen.

      Das UrhG schützt „Werke“ (vgl. § 2 UrhG) und „Verwandte Schutzrechte“
      (vgl. §§ 70 ff. UrhG). Von „Content“ ist dabei tatsächlich nicht die Rede. Der Gesetzgeber verwendet teilweise das Wort „Inhalt“ in Bezug auf das, was das Werk beinhaltet (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 UrhG).“

      Mit freundlichen Grüßen

      Frank C. Biethahn
      -Rechtsanwalt-

      • Sehr geehrter Herr Biethahn,

        vielen Dank für die Erläuterung. Ich selbst bin der Meinung, dass deutschsprachige Begriffe für eine deutschsprachige Leserschaft besser verständlich sind als fremdsprachige Begriffe. Daher halte ich den Begriff „Inhalt“ für gut geeignet, die Arbeitsprodukte deutschsprachiger Journalisten für eine deutschsprachige Leserschaft allgemein verständlich zu benennen. Der fremdsprachige Begriff „Content“ erscheint mir dafür als weniger geeignet.

        Mit freundlichen Grüßen
        Stefan Schroeter