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Das reformierte Urheberrecht: neue Chancen für Journalisten

Die Änderungen im Überblick

Zum 01.03.2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das den vielversprechenden Namen „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ trägt. Inwieweit Journalisten tatsächlich davon profitieren, erläutert DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn im folgenden Beitrag.

Das neue Gesetz ändert das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das noch ganz neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Ins UrhG fügt es sechs neue Paragrafen ein und ändert zehn bestehende; im VGG hat es schon zum 24.12.2016 einen neuen Paragrafen eingefügt und einen bestehenden geändert.

Durch die VGG-Änderung wird die gerade erst vom BGH als rechtswidrig verworfene Verlegerbeteiligung bei Verwertungsgesellschaften durch Gesetz quasi rechtmäßig gemacht –  aber auch nur unter bestimmten Bedingungen.

Darüber hinaus versucht das Gesetz, mit neuen Regelungen dabei zu helfen, eine angemessene Vergütung für Urheber durchzusetzen. Im Übrigen nimmt das Gesetz einige Folgeanpassungen vor und räumt mit einigen Unklarheiten auf.

VG Wort & Co.

Der neue § 27a VGG dient dazu, ein politisches Ziel umzusetzen. Es geht darum, „Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers“ – so die Gesetzesüberschrift – auch den Verlegern zugute kommen zu lassen, für die diese nach dem Gesetz genau genommen gerade nicht bestimmt sind. Während das Gesetz diese Einnahmen also eigentlich nur den Urhebern zukommen lassen will, soll das neue Gesetz die Verleger daran beteiligen. Ob dieses Ziel allerdings erreicht wird, kann bezweifelt werden:

Nach dem neuen § 27a VGG kann der Urheber „gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird“, allerdings erst „nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft“.

Da der Verlagsvertrag der Veröffentlichung und der Anmeldung zeitlich vorangeht, dürfte diese Zustimmung noch nicht im Verlagsvertrag erfolgen können. Sie muss später als gesonderte Zustimmung erteilt werden. Wenn der Verlag diese Zustimmung erhalten will, muss er also später den Urheber kontaktieren und um diese Zustimmung bitten. Der Urheber wird dann überlegen müssen, ob er zustimmen will, Vorteile hat diese Zustimmung direkt nur für den Verlag. Wenn der Urheber zustimmt, entscheidet die Verwertungsgesellschaft, wie hoch der Verlegeranteil ausfällt (§ 27a Abs. 2 VGG).

Für welche Fälle finden die neuen UrhG-Regelungen Anwendung?

Die neuen UrhG-Regelungen finden auf alte Fälle natürlich nicht ohne Weiteres Anwendung. Für „Altfälle“ (Verträge, die vor dem 01.03.2017 geschlossen wurden bzw. Sachverhalte, die vorher entstanden sind), findet das alte Recht Anwendung. Die Regelung zum neuen Rückrufsrecht (siehe unten) findet sogar erst auf Sachverhalte ab dem 01.03.2018 Anwendung.

Angemessene Vergütung für Urheber

Schon nach den bisher geltenden Regelungen hatten Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Praktisch wies dies jedoch eine Reihe Schwierigkeiten auf, nicht zuletzt, dass weitgehend unklar war (und ist), was denn eine „angemessene Vergütung“ ist. Nur in einem Punkt bestand schon bisher Klarheit: Wenn sich die Vergütung aus einem Tarif ergab, den entsprechend qualifizierte Urheber- und Nutzerverbände gemeinsam erstellt hatten, war (und ist) die Vergütung angemessen – das schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Hier hat das Gesetz nun etwas näher definiert, wie die Verbände qualifiziert sein müssen, was bei Streitigkeiten gelten soll und was bei Nicht-Einhaltung eines solchen Tarifs gilt.

Wenn es einen solchen Tarif nicht gibt, muss nach wie vor im Streitfall ein Gericht entscheiden, was „angemessen“ ist. Dabei hat das Gericht großen Spielraum – was mit entsprechender Unsicherheit für die Beteiligten einhergeht. Das Gesetz nimmt hier kleinere Anpassungen vor, die allerdings die Unsicherheit nicht beseitigen können.

Kein Buy-out mehr?

Die wohl ungewöhnlichste neue Bestimmung ist die des § 40a UrhG, die laut ihrer Überschrift ein „Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung“ vorsieht.

Von den darin enthaltenen Regelungen kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die ihre Grundlage in einer gemeinsamen Vergütungsregel von Urheber- und Nutzerverbänden oder einem Tarifvertrag hat. Das heißt: eine Vereinbarung in diesem Bereich setzt eine Regelung in einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag voraus. Eine Vereinbarung ohne diese Grundlage ist nicht erlaubt.

Zum besseren Verständnis: Das Urheberrecht unterscheidet zwischen ausschließlichen (exklusiven) und einfachen (nicht-exklusiven) Nutzungsrechten.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist – also nicht-exklusiv (§ 31 Abs. 2 UrhG). Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt dagegen, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen – also exklusiv (§ 31 Abs. 3 UrhG). Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, kann er das Werk daher in der Regel für die Dauer dieses Rechts im Umfang dieses Rechts nicht zweitverwerten. Gewährt er also z. B. einem Verlag für zwei Jahre ein ausschließliches Print-Nutzungsrecht, kann er den Beitrag für diese Zeit printmäßig nicht anderweitig verwerten.

Die neue Bestimmung sieht nun vor, dass ein ausschließliches Recht unter bestimmten Umständen automatisch zu einem einfachen wird:

Wenn der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht für mehr als zehn Jahre (z. B. für die gesamte Dauer des Urheberrechts, wie es bisher so oft vereinbart wurde) gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, wandelt es sich nach Ablauf von zehn Jahren in ein einfaches Nutzungsrecht. Die bei Verlagsverträgen üblichen Einräumungen für die gesamte Laufzeit des Urheberrechts entfalten damit für neue Verträge jedenfalls keine Exklusivität mehr. Urheber können also nach spätestens zehn Jahren ihr Werk auch anderweitig verwerten, nur nicht mehr ausschließlich, weil der Verlag ja noch weiter ein einfaches Nutzungsrecht hat. Nach Ablauf der Exklusivität kann der Verlag das Werk also zwar noch weiter veröffentlichen, er muss aber damit rechnen, dass der Urheber auch anderen die Veröffentlichung erlaubt und er damit in Konkurrenz zu anderen stehen wird. Natürlich können die Vertragsparteien auch von vornherein eine kürzere Exklusivität vereinbaren oder auch das Nutzungsrecht insgesamt zeitlich beschränken – wenn es ausgelaufen ist, hat der Verlag auch kein einfaches Nutzungsrecht mehr.

Die Exklusivität kann „verlängert“ werden, wenn sich Urheber und Nutzer einig werden. Allerdings darf das erst ab fünf Jahren nach Rechtseinräumung bzw. Ablieferung des Beitrags (bzw. sonstigen Werks) geschehen. Das bedeutet: Die Ausschließlichkeit für die gesamte Laufzeit des Urheberrechts kann noch vereinbart werden, nur nicht sogleich, frühestens nach fünf Jahren. Dem braucht der Urheber, wenn er sein Werk anderweitig verwerten will oder sich das auch nur vorbehalten will, dann aber natürlich nicht zuzustimmen. In jedem Fall sollte der Urheber bedenken, dass die Zustimmung in aller Regel wirtschaftlich gesehen einen Wert hat und deswegen nur gegen eine zusätzliche Vergütung erfolgen sollte, die dem entspricht, was er bei einer anderweitigen Verwertung erlangen könnte.

In bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen (s. näher § 40a Abs. 3 UrhG) erlaubt das Gesetz auch wie bisher die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für unbeschränkte Zeit gleich zu Vertragsbeginn. Für Journalisten ist dies vor allem relevant, wenn ihr Werk ein „lediglich nachrangiger Beitrag zu einem Werk“ ist. Wann das genau vorliegt, wird sicherlich noch Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen werden.

Aus rechtlicher Sicht stellt die Regelung eine Verbesserung für Urheber dar. Ob sich das auch wirtschaftlich auswirkt, wird sich zeigen. Wirtschaftlich gesehen ist ein Recht, das „nur“ für zehn Jahre exklusiv eingeräumt wird, natürlich weniger wert als eines, das dem Vertragspartner für die gesamte Laufzeit des Urheberrechts exklusiv zusteht. Da für die meisten Werke die ersten zehn Jahre aber für die Verwertung sicherlich die entscheidende Zeit sind, dürfte es sich bei vielen Werken nicht allzu sehr auswirken.

„Rückrufsrecht wegen Nichtausübung“

Unverändert kann der Urheber nach § 41 UrhG bei Nichtnutzung des Werkes unter bestimmten Umständen die eingeräumten Rechte „zurückrufen“. Zum Schutz des Urhebers konnte auf dieses Recht bisher im Verlagsvertrag nicht verzichtet und die Ausübung nicht für mehr als fünf Jahre ausgeschlossen werden. Nach der neuen Fassung ist der Schutz anders ausgestaltet – eine abweichende Regelung, die den Urheber schlechter stellt, ist nur erlaubt, wenn sie auf einer gemeinsamen Vergütungsregel von Urheber- und Nutzerverbänden oder einem Tarifvertrag beruht. Der Urheber ist also gewissermaßen zweifach geschützt: Ohne eine kollektive Regelung kann er eine solche nachteilige Vereinbarung gar nicht treffen, und wenn eine solche kollektive Regelung vorliegt, hängt die Vereinbarung immer noch davon ab, ob er zustimmt oder nicht (wobei dann eine Zustimmung wahrscheinlich im Vertragsentwurf der Gegenseite enthalten sein wird und die wenigsten Urheber darüber verhandeln werden).

Bitte beachten: Die neue Regelung zum Rückrufsrecht findet erst für „Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind„, für andere Fälle gilt noch das alte Recht.

Neue Informationsrechte für Urheber

Das neue Gesetz räumt dem Urheber neue Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen Nutzer ein, damit diese auf dieser Informationsgrundlage ihre Vergütungsansprüche besser berechnen und durchsetzen können.

Gegenüber seinem Vertragspartner, dem er Rechte eingeräumt hat (z. B. einem Verlag), kann der Urheber einmal jährlich Informationen (Auskunft und Rechenschaft) verlangen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Bei unentgeltlicher Einräumung greift das Recht nicht, das sollte bei Journalisten aber praktisch weniger Relevanz besitzen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners unverhältnismäßig ist, z. B. wenn es nur um einen „nachrangigen Beitrag zu einem Werk“ geht. Der Informationsanspruch kann sich unter bestimmten Umständen auch gegen Dritte beziehen, wenn der Vertragspartner sein Nutzungsrecht übertragen hat oder Dritten Nutzungsrechte eingeräumt hat.

Nur durch eine auf einer gemeinsamen Vergütungsregel von Urheber- und Nutzerverbänden oder einem Tarifvertrag beruhenden Vereinbarung kann von diesen Regelungen zum Nachteil des Urhebers abgewichen werden.

Verfilmung, Computerprogramme, ausübende Künstler

Wer mit den Bereichen Verfilmung, Schutz von Computerprogrammen bzw. der Leistung ausübender Künstler zu tun hat, wird sich auch mit den neuen Regelungen in §§ 88, 90; 69a; 79, 79b UrhG zu befassen haben.

Zusammenfassung

Für Journalisten enthalten die neuen Regelungen einige interessante Aspekte. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Regelungen praktisch „funktionieren“.

  • VG Wort & Co: Verlage können jetzt wieder an der gesetzlichen Vergütung des Urhebers beteiligt werden – aber nur dann, wenn der Urheber mitwirkt, woran er oft kein Interesse haben wird.
  • Wenn der Urheber nicht nach frühestens fünf Jahren einer „Verlängerung“ zustimmt, laufen in typischen Verlagsverträgen nach zehn Jahren die Exklusivitätsrechte ab. Der Verlag besitzt dann nur noch einfache Nutzungsrechte, der Urheber kann weiterverwerten.
  • Vereinbarungen, die zum Nachteil des Urhebers den Rückruf wegen Nichtausübung erschweren, sind ab 01.03.2018 nur noch möglich, wenn eine gemeinsame Vergütungsregel oder ein Tarifvertrag das erlauben und die Vertragsparteien die nachteilige Regelung auf dieser Basis vereinbaren.
  • Der Urheber erhält weitere Informationsrechte.
  • Auch in den Bereichen Verfilmung und Schutz von Computerprogrammen sowie der Leistung von ausübenden Künstlern gibt es Änderungen.

Wie hilft der DFJV seinen Mitgliedern beim Thema Presserecht?
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Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Frank C. BiethahnDer Autor Frank C. Biethahn ist Inhaber einer u. a. auf Urheber- und Medienangelegenheiten spezialisierten Kanzlei bei Hamburg. Er ist bundesweit tätig. Als Vertragsanwalt des DFJV ist er für die Mitglieder-Rechtsberatung zuständig, zudem ist er Lehrbeauftragter an Hochschulen in Hamburg.

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