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Rechtssicher in den sozialen Medien unterwegs – worauf Journalisten achten sollten

Die sozialen Medien sind kein rechtsfreier Raum – insbesondere dann nicht, wenn man sie im beruflichen Alltag nutzt. Tatsächlich lauert eine Vielzahl rechtlicher Stolperfallen im Netz, die zu kostspieligen Abmahnungen führen können. Vor allen Dingen müssen das Urheberrecht sowie das Persönlichkeitsrecht im Netz gewahrt werden. Und auch in den sozialen Medien benötigt jeder ein korrektes Impressum.

Die Veröffentlichung von Inhalten in sozialen Netzwerken kann Urheberrechte verletzen. Dies spielt im Social Web insbesondere im Hinblick auf eingestellte und verwendete Bilder, Musik und Videos eine große Rolle. Praktisch jedes Foto, Video oder Musikstück ist urheberrechtlich geschützt. Dass diese Inhalte im Internet frei zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie auch nach Belieben über den eigenen Account hochgeladen werden dürfen.

Urheberrecht: Content legal nutzen

Hierfür bedarf es in den meisten Fällen einer Lizenz des Rechteinhabers. Wer diesen persönlich kennt, kann ihn natürlich um eine Erlaubnis fragen – diese sollte man optimalerweise schriftlich festhalten. Wichtig ist dabei, sich explizit die Verwendung in den sozialen Medien erlauben zu lassen. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich die sozialen Netzwerke umfangreiche Nutzungsrechte an einmal hochgeladenem Content zusichern.

Daneben ist es auch möglich, fertige Bilder, Videoclips oder Musikstücke online über Stock-Archive einzukaufen. Dort hat man Zugang zu einer Fülle von Material zu verschiedenen Themen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Selbst dann, wenn man die Nutzungsrechte an diesen Fotos erwirbt, darf man mit den Bildern noch lange nicht frei verfahren. Vielmehr geben die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Archive ganz klar vor, wie das Material verwendet werden darf. Nicht jeder Inhalt darf beispielsweise bearbeitet werden. Auch hier ist darauf zu achten, eine Social-Media-Lizenz zu erwerben.

Wer kein Geld für die Nutzung des Materials zahlen möchte, kann auch auf Inhalte zurückgreifen, die kostenfrei unter einer sogenannten Creative-Commons-(CC)-Lizenz angeboten werden. Viele Fotos in der Mediathek von Wikipedia sind dort derart eingestellt. Doch hier sind zwei Dinge zu beachten:

  • Zum einen sollte man sich die CC-Lizenz, unter der das Bild frei zur Verfügung gestellt wurde, genau anschauen und prüfen, ob etwa eine kommerzielle Verwendung oder eine Bearbeitung überhaupt erlaubt sind.
  • Zum anderen ist es elementar wichtig, das Bild richtig zu betiteln.

Außerdem muss daneben nicht nur die konkrete Lizenz angegeben werden, sondern es muss auch auf dem Lizenznamen ein Link auf den Text des passenden Lizenzvertrags gesetzt werden. Hier ist immer die Version des Lizenzvertrags gemeint, die zum Zeitpunkt der Nutzung des Bildes Gültigkeit hat. Ist dies laut den Lizenzbedingungen erlaubt, gehört hierher auch noch die Angabe, ob man das Bild verändert hat. Das Ganze sieht dann am Ende zum Beispiel so aus: „Max Mustermann, zugeschnitten und skaliert durch N.N., CC-BY-SA 2.0 de“ – wobei auf dem letzten Teil (CC …) der Link zum Lizenzvertrag liegt.

Persönlichkeits- und Bildrechte wahren

Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seiner Ausprägung als das Recht am eigenen Bild, spielt eine große Rolle in den sozialen Netzwerken. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst bestimmen darf, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht ist in den §§ 22 bis 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) festgeschrieben.

Derzeit ist zwar umstritten, ob diese Fälle nicht seit dem 25. Mai 2018 von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfasst werden. Wer die sozialen Medien jedoch im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit nutzt, für den gelten die Medienprivilegien der Länder. Hier hat etwa das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Journalisten sich weiterhin auf das KUG stützen können, wenn sie Bilder von Personen veröffentlichen. Doch auch Journalisten nutzen die sozialen Medien teils zu kommerziellen Zwecken, etwa zur Kundengewinnung. Dann aber müssen sie die DSGVO vollumfänglich beachten. Letztlich sind sie aber zumindest im Hinblick auf die Bildveröffentlichung rechtlich auf der sicheren Seite, wenn sie sich auf die bisherige Rechtslage stützen. Denn es ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zum KUG auch im Rahmen der DSGVO weiterhin Anwendung finden wird. Problematisch könnten allerdings die weiteren Pflichten aus der DSGVO sein, wie etwa darüber hinausgehende Informationspflichten oder die Regelungen zur Auftragsverarbeitung.

Der Grundsatz des Rechts am Bild (wie auch der DSGVO) besagt: keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne deren Einwilligung. Dabei muss die betroffene Person genau wissen, in welche Veröffentlichung sie einwilligt. Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden, ist also stets darauf zu achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten – bei eventuell auftauchenden Streitigkeiten ist dies ein wichtiges Beweisstück. Im professionellen Kontext, zum Beispiel bei Werbeshootings und nachfolgenden -anzeigen, wird dies in sogenannten Model Releases, also Model-Verträgen, festgehalten. Diese beschreiben dann detailliert die Nutzungsarten des Fotos, insbesondere Werbung und Berichterstattung, sowie die Dauer der Rechteeinräumung, das Recht auf Namensnennung der abgebildeten Person und die Vergütung.

Ausnahmsweise kann es aber möglich sein, Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Auch dies ist im KUG (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 – 4 KUG) geregelt: Danach dürfen zugunsten der Informations-, Abbildungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit Personenaufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden, wenn

  • es sich um Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (Nr. 1);
  • die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2);
  • die Personen an öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und anderen Veranstaltungen (etwa Stadtfesten) teilgenommen haben (Nr. 3);
  • Bilder nicht auf Bestellung angefertigt sind und deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4).

Den wohl bedeutendsten Ausnahmetatbestand bildet Nr. 1: Hierzu existiert eine Fülle von Gerichtsentscheidungen. Generell gilt hier, dass derjenige, der das Foto einer Person veröffentlicht, sich vorher darüber Gedanken machen muss, ob in diesem Fall ein so großes Interesse der Öffentlichkeit an dem Bild besteht, dass ausnahmsweise die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person unterliegen. Bei berühmten Personen wird dies eher der Fall sein als bei unbekannten. Und je wichtiger das Ereignis, desto eher ist die Veröffentlichung des Bildes in diesem konkreten Kontext erlaubt. Letztlich lässt sich dies nur im Einzelfall beantworten. Zur Sicherheit empfiehlt sich aber auch hier immer eine ausdrückliche Einwilligung.

Das Impressum rechtssicher bei Social Media einbinden

Das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht. Fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnungen führen schnell zu Abmahnungen und haben schon vielfach Gerichte beschäftigt. Bis vor Kurzem bestand Streit darüber, wann für Profile in sozialen Netzwerken überhaupt ein Impressum erforderlich ist. Mittlerweile ist die Rechtsprechung recht eindeutig – auch in den sozialen Medien ist ein Impressum Pflicht. Die Impressumspflicht ist sowohl im Telemediengesetz als auch im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen. Beide Gesetze haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist jede natürliche und insbesondere auch juristische  Person dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben, wenn sie „geschäftsmäßig“ in den sozialen Medien unterwegs ist. Jeder, der über seinen Account zum Beispiel Werbung betreibt oder auf andere Weise dort Geld verdient, muss sich an die Regeln halten. Es reicht sogar, wenn nur Informationen angeboten werden, die in irgendeiner Hinsicht mit dem Geschäftsfeld in Verbindung stehen. Letztlich sind fast alle Accounts als geschäftsmäßig anzusehen, die nicht ausschließlich privaten bzw. familiären Zwecken dienen.

Welche Angaben für das Impressum nötig sind, steht zunächst in § 5 Abs. 1 TMG. Vereinfacht beschrieben sind dies:

  • Name und Anschrift des Sitzes des Unternehmens;
  • bei juristischen Personen deren Rechtsform und deren vertretungsberechtigte Personen;
  • E‐Mail-Adresse und Telefonnummer;
  • gegebenenfalls Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde;
  • gegebenenfalls Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und zu der entsprechenden Registernummer;
  • Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID);
  • der Hinweis auf die Möglichkeit der europäischen Online-Streitbeilegung.

Daneben besteht aber auch eine eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) für Accounts mit journalistisch-redaktionellem Angebot. Ein Beispiel dafür ist ein Blog, der presseähnlich ist und das Ziel hat, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und Information zu leisten. Eine Geschäftsmäßigkeit wird hier nicht gefordert. Ist also neben der „normalen“ Impressumspflicht auch die für journalistisch-redaktionell gestaltete Webseiten gefordert, so ist dieses Impressum um die Angabe einer verantwortlichen Person zu ergänzen.

Wie auch bei Webseiten müssen die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung in dem sozialen Netzwerk leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Inzwischen bieten die sozialen Medien geschäftsmäßigen Nutzenden eine leichtere Möglichkeit, das Impressum in einer speziellen Rubrik vorzuhalten. Darüber hinaus ist es aber dennoch sinnvoll, innerhalb des Impressums noch einmal einen zusätzlichen Link auf das auf der Website hinterlegte Impressum zu setzen. Denn das soziale Netzwerk bestimmt die Darstellungsform des Impressums – und kann sie damit auch jederzeit ändern.

Fazit

All diese rechtlichen Regelungen zu Urheber-, Persönlichkeits- und Bildrechten sowie zum Impressum zu beachten, mag zwar kein Leichtes sein. Dennoch sollten sich Journalisten mit den genannten rechtlichen Themen auseinandersetzen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Der Autor Christian Solmecke (45) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und Geschäftsführer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de.

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