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Steuererklärung 2019: Was selbstständige Journalisten beachten sollten

Das Steuerjahr 2019 endete zunächst mit den üblichen Routinen. Dann aber traf SARS-CoV-2 den gesamten Globus mit solcher Wucht, dass eilends noch Steuerhilfen beschlossen wurden – zunächst zeitlich befristet. Mit einem Konjunkturpaket soll dann die nächste Stufe zünden.

Selbst in Zeiten wie diesen schafft es die Steuererklärung nicht in die Top Ten der beliebtesten Aktivitäten und manch einer blickt mit Schaudern auf den 31. Juli. Denn bis zu diesem Termin muss die Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt eingehen. Wer aber aufgrund der Corona-Krise diese Frist nicht einhalten kann, dem kommt der Fiskus durchaus entgegen. Beim zuständigen Finanzamt muss dann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Wird ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich die Frist sogar bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres und damit konkret bis zum 01. März 2021, da der 28. Februar ein Sonntag ist.

Anpassungsroutine

Grundsätzlich ist der Zeitraum, für den die Steuer der beiden Schwergewichte Einkommen- und Umsatzsteuer erhoben wird, das Kalenderjahr. Für beide Steuererklärungen gilt übrigens die gleiche Frist: der 31. Juli. Selbstständige müssen aber in der Regel während des Jahres Vorauszahlungen leisten, die quasi Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld darstellen. Erst mit der Jahressteuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld anschließend (rückwirkend) festgestellt.

Nur wenn Unternehmen im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen mussten und es sich nicht um Existenzgründungen handelt, können sie sich von den unterjährigen Vorauszahlungen befreien lassen. Andernfalls beträgt der sogenannte Voranmeldezeitraum für die Vorauszahlung ein Vierteljahr und wird sogar auf einen Monat verkürzt, wenn im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer fällig waren. Bei monatlicher Vorauszahlung ist jedoch eine Fristverlängerung möglich, wenn eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres geleistet wird.

Zu den Routinen der Finanzbehörde gehört, dass in regelmäßigen Abständen die steuerlichen Wertgrenzen angehoben werden, um sie an die Inflation anzupassen. Die Umsatzgrenze für die Soll-Besteuerung steigt daher ab 2020 von 500.000 auf 600.000 Euro. Ein Unternehmen, dessen Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betrug, kann somit die Ist-Besteuerung beantragen. Das hat den Vorteil, dass dann der Zeitpunkt der Zahlung ausschlagend dafür ist, wann die Steuerschuld entsteht. Bei der Soll-Besteuerung hingegen wird die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, fällig. Der Leistungszeitpunkt liegt aber normalerweise vor der Zahlung. So kann es sein, dass die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, ohne bereits die Zahlung erhalten zu haben.

Da freiberufliche Journalisten die Ist-Besteuerung davon unabhängig beantragen können, sind größtenteils buchführungspflichtige Medienunternehmen – wie etwa eine GmbH – betroffen. Freiberufler können jedoch die seit Januar 2020 höhere Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, wenn ihre Umsätze im Vorjahr 22.000 Euro (vorher: 17.800 Euro) sowie im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Ihre Umsätze sind somit steuerfrei. Allerdings kann dann auch keine Vorsteuer abgezogen werden.

Es sollte daher gut überlegt sein, ob diese Option im Einzelfall – insbesondere bei größeren Investitionen – sinnvoll ist. Denn journalistische Leistungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert. Mittlerweile gilt sogar für digitale Medienerzeugnisse der gleiche Steuersatz, der auch für Print fällig wird. Dagegen enthalten die meisten beruflichen Anschaffungen der Journalisten – wie beispielsweise Bürobedarf, Notebook, Schreibtisch – 19 Prozent Umsatzsteuer, die dann nicht mehr als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Die Senkung der Mehrwertsteuer im Rahmen des Konjunkturpakets, das jüngst geschnürt wurde, von 19 auf 16 Prozent sowie für Waren des täglichen Bedarfs von 7 auf 5 Prozent ist ohnehin nur auf das zweite Halbjahr 2020 beschränkt. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, hat jedoch einen längeren Planungshorizont, weil er zunächst fünf Jahre daran gebunden ist.

Steuerhilfen in der Corona-Krise

Weitgehend unvorbereitet traf die Corona-Pandemie den gesamten Globus. Durch die Beschränkungen betroffene Unternehmen und Freiberufler sollten nicht noch zusätzlich durch Steuerzahlungen unter Druck geraten. Es wurden daher in Rekordgeschwindigkeit steuerliche Liquiditätshilfen beschlossen, die vor allem den Zahlungszeitpunkt nach hinten verschieben.

Der Fiskus setzt unter anderem an den Stellschrauben der Vorauszahlung an – also den bereits genannten Abschlagszahlungen im Rahmen der Einkommensteuer und der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer bei Fristverlängerung. Ebenso können die Vorauszahlungen für die Körperschaft- und Gewerbesteuer, die beispielsweise Medienunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft entsprechend leisten müssen, gesenkt werden.

Für die Gewerbesteuer ist in der Regel die Gemeinde der Ansprechpartner. Sind für 2020 die Vorauszahlungen bereits auf null reduziert worden, kann darüber hinaus auch für das Jahr 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag, der übrigens befristet bis 2021 auf fünf Millionen sowie zehn Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erhöht wurde, beantragt werden. Dazu werden zunächst 30 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) pauschal als absehbarer Verlust angesetzt. Auf dieser Basis werden bereits die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und zu viel gezahlte Beträge erstattet. Ein hauptberuflich tätiger Journalist hätte somit die Möglichkeit, seinen für 2020 absehbaren Verlust bereits im Jahr 2019 pauschal berücksichtigen zu lassen.

Ist der Steuerpflichtige von der Pandemie „unmittelbar betroffen“, kann er eine Steuerstundung seiner in diesem Jahr fälligen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen. Am schnellsten gelingt dies online über Mein ELSTER. Anträge auf Stundung für Steuern, die erst nach dem 31. Dezember 2020 fällig werden, sind hingegen besonders zu begründen. Auch Stundungszinsen sollen nicht erhoben werden. Flankierend sind zudem bis zum Jahresende Säumniszuschläge zu erlassen und es ist auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden zu verzichten.

Freiberufliche Journalisten und kleine Medienunternehmen konnten außerdem Zuschüsse im Rahmen des Soforthilfeprogramms beantragen. Sie sollen zur Deckung der laufendenden betrieblichen Aufwendungen – beispielsweise der Miete – dienen und müssen nicht zurückgezahlt werden. Später werden die Zuschüsse in der Jahressteuererklärung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme berücksichtigt. Da ihnen allerdings Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen sollten, erhöht sich unterm Strich kein Gewinn.

Wer wissen möchte, welche Steuerarten und -paragrafen grundsätzlich für Journalisten wichtig sind, kann auf der Website des DFJV im Leitfaden „Steuern und Journalismus“ und unter Haufe SteuerTipps 2020 stöbern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Die Autorin Birgit Groschwitz-Fiebig ist Diplom-Volkswirtin (univ.), gepr. Bilanzbuchhalterin (IHK), Certified IFRS Accountant (advanced) und freie Journalistin. Schwerpunkte sind die Themenbereiche Wirtschaftspolitik, Finanzen, Steuern sowie neue und interdisziplinäre Ansätze. Zuvor arbeitete sie im Controlling als Lehrbeauftragte für Makroökonomik.

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