RSS-Feed

Fotorecht – eine verborgene Einnahmequelle für Journalisten

Erläuterung der Rechtslage

Wer ein Foto fertigt, hat in aller Regel Rechte daran – und kann bei Nutzung des Fotos vom Nutzer in aller Regel eine Zahlung verlangen. Oft kann der Fotograf mehr verlangen, als ihm bewusst ist, sowohl bei der „an sich legalen“ Nutzung als auch bei der illegalen Nutzung. Viele Journalisten nutzen ihre Rechte allerdings kaum, oft schlicht aus Unwissenheit. Dieser Beitrag zeigt die Rechtslage auf. Im Einzelfall hilft Ihnen zudem die DFJV-Rechtsberatung weiter.

Zweifacher Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur Urheberrechte, sondern auch sog. „verwandte Schutzrechte“ – und heißt deswegen in der Langform auch „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Während das Urheberrecht vorsieht, dass ein Werk nur dann geschützt ist, wenn es „Schöpfungshöhe“ aufweist und dieser Begriff stark wertungsabhängig ist, greift diese Einschränkung bei den „verwandten Schutzrechten“ nicht. Für diese gelten eigene Regeln.

Fotos sind nach dem UrhG gleich doppelt geschützt, nämlich bei Schöpfungshöhe durch das Urheberrecht, in anderen Fällen in aller Regel durch ein „verwandtes Schutzrecht“. Damit sind Fotos praktisch immer geschützt, unabhängig von der „Schöpfungshöhe“. Ein Journalist muss sich also nicht vorhalten lassen, sein Foto habe keine „Schöpfungshöhe“ oder sei „nicht professionell“. Solche Kriterien können zwar relevant werden, wenn es um die Höhe der Vergütung geht, nicht aber bei der Frage, ob das Foto überhaupt Schutz genießt. Deswegen ist die Durchsetzung von Fotorechten „sicherer“ als die von Textrechten. Texte sind nur dann nach dem UrhG geschützt, wenn sie nach Auffassung des entscheidenden Gerichts „Schöpfungshöhe“ aufweisen.

Doppelter Schadensersatz

Im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung kann es zu mehrfachem Schadensersatz kommen, wenn mehrere Verletzungen vorliegen. Meist spricht man von „doppeltem Schadensersatz“.

Ein Foto ohne die Urheberbezeichnung des Fotografen zu nutzen, ist eine eigenständige Urheberrechtsverletzung, unabhängig davon, ob das Foto überhaupt genutzt werden durfte oder nicht. Das heißt: Auch wenn der Fotograf das Nutzen des Fotos erlaubt hat, darf der Nutzer es nicht automatisch ohne Urheberbezeichnung verwenden. Erst recht darf er natürlich nicht einen anderen, z. B. sich selbst, als Urheber angeben. Es genügt auch nicht, irgendeine Urheberbezeichnung an irgendeiner Stelle anzugeben, sondern es muss die vom Urheber gewählte sein, und sie muss in engem Zusammenhang mit dem Foto angebracht sein, sodass der Betrachter des Fotos die Urheberbezeichnung auch wahrnehmen kann. Im Impressum ist die Urheberbezeichnung z. B. verfehlt, ebenso in einer Fotografenzeile, wenn es mehrere Fotos gibt und das einzelne Foto nicht jeweils dem Fotografen zugeordnet werden kann. Verletzt der Nutzer dieses Recht auf eine ordentliche Urheberbezeichnung, steht dem Fotografen neben der Vergütung für die Nutzung auch noch Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts auf die Urheberbezeichnung zu.

Auch wenn ein Foto „geklaut“ wird, muss die Urheberbezeichnung angegeben werden. Sonst verletzt der „Dieb“ die Fotorechte gleich doppelt und muss damit rechnen, vom Fotografen auf „doppelten Schadensersatz“ in Anspruch genommen zu werden.

Antworten auf viele Fragen zur Urheberbezeichnung finden Sie in einem gesonderten Beitrag.

Veränderungen des Fotos sind in der Regel auch nicht erlaubt. Wenn der Nutzer das Foto verändert, kann dem Fotografen deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Auch hier kann es zu „doppeltem Schadensersatz“ kommen. Was Änderungen nach dem UrhG geschützter Fotos betrifft, widmet sich ein besonderer Fachjournalist-Beitrag diesem Thema näher.

Zahlungsansprüche des Fotografen

Dem Fotografen steht für jede Nutzung, die nicht ausnahmsweise ohne Vergütung gesetzlich erlaubt war, eine Zahlung zu. Wenn er die Nutzung erlaubt hatte, nennt sie sich Vergütung, hatte er sie nicht erlaubt, Schadensersatz. Dazu bedarf es einiger Erläuterungen:

Vom Fotografen erlaubt ist nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Hierbei gibt es vor allem zwei „Fallen“ für den Fotografen:

Zeitschriften und andere sog. „periodisch erscheinende Sammlungen“ erlangen kraft Gesetzes weitgehende Rechte, wenn der Fotograf die Aufnahme seines Fotos in die Zeitschrift gestattet und nichts anderes vereinbart wurde. Die Zeitschrift hat dann Print- und Onlinenutzungsrechte, für das erste Jahr auch noch exklusiv. Für diese Zeit kann der Fotograf daher sein Foto nicht anderweitig verwerten. Das bedeutet: Vorsicht bei der Verwertung in Zeitschriften! Entweder sollte eine klare Regelung hinsichtlich der Rechteeinräumung getroffen werden (und vorher die Aufnahme in die Zeitschrift in keinem Fall gestattet werden!) oder aber der Fotograf muss mit den Einschränkungen leben. Für Letzteres braucht er ein gutes Rechtemanagement, denn versehentliche unerlaubte weitere Verwertungen könnten recht teuer werden. Ohne anderweitige Vereinbarung darf er während des ersten Jahres seit Erscheinen des Fotos in der Zeitschrift das Foto in Print- und Onlinemedien überhaupt nicht mehr verwerten, danach nur, wenn die zweite Verwertung nicht exklusiv ist. Will er es nach Ablauf des Jahres in einer anderen Zeitschrift verwerten, muss er mit dieser unbedingt eine entsprechende Vereinbarung treffen, weil er sonst, der gesetzlichen Auslegung entsprechend, der zweiten Zeitschrift ein exklusives Recht versprechen würde, was er nicht liefern kann – und für ihn zu erheblichen Kosten führen kann.

Vom Fotografen erlaubt heißt nicht unbedingt, dass er dem Nutzer direkt die Erlaubnis erteilt haben muss. Wenn er einem Nutzer das Recht erteilt hat, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, kann das auch dieser Nutzer tun. Dann hat der Fotograf die Rechte „indirekt“ eingeräumt, es dem Dritten also mittelbar erlaubt. Ein Fotograf, der keinem Nutzer das Recht einräumt, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, setzt sich diesem Risiko aber nicht aus. Vermeiden Sie also möglichst, Nutzern solche Rechte einzuräumen!

Es gibt auch Fälle, in denen „erlaubt“ und „nicht erlaubt“ zusammenfallen, d. h. die Nutzung ist teilweise erlaubt, teilweise nicht. Das liegt dann vor, wenn der Nutzer über die erlaubte Nutzung hinausgeht, z. B.: Erlaubt war (nur) Printnutzung, der Nutzer nutzt das Foto aber auch online. Oder: Erlaubt war Printnutzung, erfolgt ist Printnutzung, der Nutzer unterlässt es aber, im engen Zusammenhang mit dem Foto (z. B. unterhalb oder am Rand) die Urheberbezeichnung des Fotografen zu nennen, obwohl der Fotograf darauf nicht verzichtet hat. Was erlaubt ist, ergibt sich im Einzelfall aus der jeweiligen Erlaubnis. Oft gehen Zweifel dabei zu Lasten des Nutzers, nicht des Fotografen (anders allerdings bei Zeitschriften, siehe oben).

Wie hoch fallen die Zahlungsansprüche des Fotografen aus? Sie müssen „angemessen“ sein. Was das bedeutet, lässt sich nur im Einzelfall ermessen, und das Gericht hat in der Regel ein großes Ermessen. Je nach Sachverhalt gibt es verschiedene Ansätze. Im Einzelfall muss eine vernünftige, auf den Fall abgestellte Strategie entwickelt und umgesetzt werden, um den jeweiligen Anspruch zu sichern und zu „optimieren“. Dabei geht es nicht nur darum, eine möglichst angemessene Zahlung zu erzielen, sondern zugleich auch darum, die Kostenrisiken gering zu halten. Diese Thematik ist sehr speziell und dürfte Allgemeinanwälte und erst recht juristische Laien überfordern. In solchen Fällen sollten Sie sich deshalb an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Eine Besonderheit greift für angestellte Fotografen, die ein Foto im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt haben. Inwieweit der Arbeitgeber die Fotos nutzen darf, ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat gewisse Nutzungsrechte schon gewissermaßen mit dem Arbeitsentgelt bezahlt.

Urheberbezeichnung – ein (sehr) wichtiges Recht

Bestehen Sie immer auf einer Urheberbezeichnung beim Foto! Abgesehen davon, dass Sie dadurch Werbung für sich machen können, erleichtert es im Fall des Falles die Verfolgung von Rechtsverletzungen und erhöht damit Ihre Chancen. Wird es verletzt, steht Ihnen in aller Regel Schadensersatz zu.

Abmahnung als Beginn der Rechtsverfolgung

Wenn Sie eine Rechtsverletzung zu Ihren Lasten feststellen, sollte in einem ersten Schritt die Angelegenheit soweit wie möglich für einen Rechtsstreit vorbereitet werden. Was auf dieser ersten Stufe versäumt wird, lässt sich später oft nicht mehr nachholen. Deswegen sollte bereits hier ein (spezialisierter!) Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der den Fall analysieren und die notwendigen Maßnahmen veranlassen bzw. mit Ihnen absprechen kann.

Die eigentliche Rechtsverfolgung wird dann in der Regel mit einer Abmahnung eingeleitet. Dabei geht es darum, dem Rechtsverletzer die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. Das ist letztlich im Interesse beider Seiten – für den Fotografen, weil die Sache auf diese Weise schnell zu einem Abschluss kommen kann, für den Abgemahnten, weil er sich damit die Kosten eines Gerichtsverfahrens ersparen kann.

Während bis vor einigen Jahren eine Abmahnung nach dem UrhG relativ problemlos auch durch einen Nicht-Juristen oder einen nicht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen konnte, sind die Anforderungen an die Abmahnung nach dem UrhG inzwischen so hoch, dass zu spezialisierten Rechtsanwälten geraten werden muss. Nur spezialisierte Rechtsanwälte sollten solche Abmahnungen durchführen. Erfüllt die Abmahnung nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen, ist sie unwirksam. Der Abmahner hat dann keinen Kostenerstattungsanspruch (bleibt also auf etwaigen Abmahnkosten „sitzen“), und muss sogar noch damit rechnen, dem Abgemahnten dessen Rechtsanwaltskosten erstatten zu müssen! Die gesetzlichen Anforderungen sind unklar und kompliziert, sodass es der besonderen Kenntnisse eines spezialisierten Rechtsanwalts bedarf. Diese sind – jedenfalls in der Höhe des gesetzlichen Tarifs – auch erstattungsfähig, also ggf. vom Gegner zu erstatten.

Wenn die Abmahnung nicht zum Erfolg führt, können die Rechte ggf. gerichtlich geltend gemacht werden. Auch dabei greifen eine ganze Reihe von Besonderheiten, die es sinnvoll erscheinen lassen, dass nur spezialisierte Rechtsanwälte solche Klagen erheben. Oft besteht eine Wahl, welches Gericht angerufen wird, diese Wahl kann jedoch vernünftig nur ausüben, wer die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte kennt und damit abschätzen kann, welches Gericht für den Fotografen günstig ist. Oft gibt es auch gesetzliche Beschränkungen, welche Gerichte anzurufen sind – wird das falsche Gericht angerufen, kann das im äußersten Fall zum Prozessverlust führen. Auch gibt es oft verschiedene prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung der Ansprüche, auch hier gilt es, eine für den konkreten Fall günstige Auswahl zu treffen.

Fazit

Verwalten Sie von Ihnen gefertigte Fotos sorgfältig, gehen Sie bei der Rechteeinräumung und insbesondere bei der Veröffentlichungserlaubnis an Zeitschriften aufmerksam vor, vermerken Sie, wem Sie welche Rechte eingeräumt haben. Überwachen Sie (z. B. mittels Tools im Internet), wie Ihre Fotos genutzt werden. Wenn eine Nutzung über das erlaubte Maß hinausgeht, sollten Sie das nicht hinnehmen. Als DFJV-Mitglied wenden Sie sich dann am besten als erstes an die DFJV-Rechtsberatung (recht@dfjv.de).

Erlauben Sie die Nutzung eines Fotos, bedenken Sie, dass Sie immer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, sogar dann, wenn Sie eine geringere vereinbart haben sollten. Der Gesetzgeber will Fotografen eine angemessene Vergütung zugestehen.

Wenn Sie diesen Leitlinien folgen, kann sich Ihr Einkommen dementsprechend angemessen erhöhen.

Wie hilft der DFJV seinen Mitgliedern beim Thema Recht und Berichterstattung?
Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

Titelillustration: Esther Schaarhüls

Das Magazin Fachjournalist ist eine Publikation des Deutschen Fachjournalisten-Verbands (DFJV).

Frank C. BiethahnDer Autor Frank C. Biethahn ist Inhaber einer u. a. auf Urheber- und Medienangelegenheiten spezialisierten Kanzlei bei Hamburg. Er ist bundesweit tätig. Als Vertragsanwalt des DFJV ist er für die Mitglieder-Rechtsberatung zuständig, zudem ist er Lehrbeauftragter an Hochschulen in Hamburg.

Kommentare
  1. Lothar Kosz sagt:

    Interessant

  2. pauliborn sagt:

    Mich beschäftigt da eine Frage. Wir machen Bilder selber (für bspw Webdesign) oder lassen den Kunden selber machen. In Ausnahmefällen empfehlen wir aber zB Pixabay. Diese Plattform bietet Fotos an unter der CC0 Lizenz und gibt ausdrücklich an das man Bilder nicht in irgendeinerweise betiteln muss (siehe Link). Wir erwähnen die Seite und ggf die Künstler trotzdem im Impressum aber natürlich nicht am Bild weil das schliesslich das Gesamtdesign aufbricht und/oder kaputt macht. (Deswegen überwiegend selbsterstelltes Material.) Aber wie sicher ist das nun für den Kunden? Ist die Lizenz bindend, oder kann die einfach umgeworfen oder ausser Kraft gesetzt werden? Wir raten unseren Kunden immer sich mit den Lizenzen auseinander zu setzen bzw jemanden mit Ahnung zu konsultieren aber für mich bleibt immer eine leichte Unsicherheit wenn ich so einen Service als Alternative empfehle.
    https://pixabay.com/de/service/license/

    • admin sagt:

      Hallo pauliborn,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es dem Autor nicht möglicht ist, Ihre Fragen an dieser Stelle in der gebotenen Kürze zu beantworten. Für solche Fälle ist die DFJV-Rechtsberatung vorgesehen, die für DFJV-Mitglieder kostenlos ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.dfjv.de/leistungen/beratung/rechtsberatung

      Mit besten Grüßen
      Felix Fischaleck
      Chefredakteur “Fachjournalist”

      • pauliborn sagt:

        das wollte ich vermeiden, hatte den Zusatz noch schreiben wollen, ihn aber vergessen 🙂
        Ich will keinen wasserdichten fachmännischen Rat, den empfehlen wir unseren Kunden selber einzuholen, auch weil sich die Sachlage ja immer wieder mal ändert… mich hätte in dem Fall einfach eine Meinung zu dem Thema interessiert, nicht etwas worauf ich fest baue!

        Danke und nen schönen Tag noch!